Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINES
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für alle Kundenbeziehung der Mattik Gesellschaft für Oberflächenveredelung mbH.
1. GELTUNG
Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in seiner Bestellung, Anfrage oder an anderer Stelle andere Bedingungen, z.B. eigene Einkaufsbedingungen vorschreibt. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch Erteilung des Auftrags werden sie anerkannt.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich textlich bestätigen. Dieses gilt nicht für Abweichungen, die vor Inkrafttreten dieser AGB textlich vereinbart waren.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie basieren auf den uns zugegangenen Informationen.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer textlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Der vereinbarte Werklohn versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – stets ab Werk Isernhagen (ex works) unter der Voraussetzung der fracht- und spesenfreien Anlieferung der zu bearbeitenden Ware durch den Besteller.
Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.
Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen, wie Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw. Erhöhen sich die Kostenelemente, so sind wir zur entsprechenden Anpassung des vereinbarten Werklohns berechtigt. Der Besteller ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
So nicht anderslautend vermerkt, beschränkt sich die Angebotsgültigkeit auf 3 Monate. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Auftragsannahme. Auftragsannahmen und sich daraus ableitende Liefertermine erfolgen erst bei Anlieferung des zu bearbeitenden Materials.
Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des textlichen Vertrages hinausgehen, können nur mit unseren verantwortlichen Führungskräften getroffen werden und bedürfen für ihre Gültigkeit der textlichen Bestätigung.
Die Bewilligung eines Rabatts erfolgt stets unter der Bedingung, dass der Kaufpreis fristgemäß in voller Höhe eingeht.
Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Schreibfehler binden uns nicht.
3. QUALITÄTSUNTERLAGEN
Etwaige auftragsbezogene Qualitätsprüfungen und ihre Dokumentation (etwa Schichtdickenmessungen etc.) erfolgen ausschließlich auf Anforderung und in textlicher Absprache mit dem Kunden. Darüber hinaus gehende auftragsbezogene Prüfungen und Dokumentationen finden in der Regel nicht statt.
Alle besonderen Qualitätsdokumente wie z.B. Qualitätsvereinbarungen, Prüf- und Prozesslenkungspläne werden nur auf Anforderung gemeinsam mit dem Kunden erstellt und textlich vereinbart. Änderungen bedürfen der textlichen Bestätigung.
Grundlage für die Erarbeitung von kundenspezifischen Qualitätsdokumenten ist stets das Qualitätsmanagementhandbuch der Mattik GmbH in der jeweils gültigen Fassung.
4. UNTERAUFTRÄGE
Der Auftragnehmer ist befugt, notwendige Unteraufträge zu erteilen. Er ist bemüht, den für die Auftraggeber annehmbarsten Nachunternehmer zu beauftragen.
5. ANLIEFERUNG
Grundsätzlich hat der Auftraggeber die zu bearbeitende Gegenstände zum vereinbarten Termin während der Betriebszeiten anzuliefern. Er hat auf verdeckte Mängel hinzuweisen, die erkennbar im allgemeinen oder verbindlichen Angebot unberücksichtigt geblieben sind. Gleiches gilt für Mängel, die für den Auftragnehmer sonst erheblich sein könnten.
6. LOHNARBEITEN UND GEWÄHRLEISTUNG
6.1 GRUNDSÄTZE
Wir gewährleisten, dass unsere Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach dem Empfang zu untersuchen und uns Mängel innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können und sich später zeigen, müsse unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller nicht widerlegen kann, dass der Mangel durch diese Änderung herbeigeführt wurde.
Mängel werden von uns durch kostenlose Nacherfüllung behoben. Hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern die Kosten der Hin- und Rückfracht von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und den Transport. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von uns vorgenommenen Lohnarbeiten und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lohnarbeiten übernommen haben.
6.2 BESONDERHEITEN
Im Rahmen der allgemeinen Gewährleistung sind als Besonderheiten u.a. zu beachten:
Die vom Besteller zur Bearbeitung übergebenen Waren werden von uns mit Vorbehalt übernommen. Die Ware muss für die gewünschte Bearbeitung geeignet und insbesondere sinnvoll positionierbar sein.
Beim Strahlen können Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Dies gilt z.B. für dünnwandige und stark korrodierte Teile. Solche Teile werden nur unter Vorbehalt gestrahlt.
Gestrahlte Flächen können binnen kurzer Zeit wieder rosten/oxidieren und sollten daher kurzfristig abgeholt und ggfs. weiterverarbeitet oder konserviert werden.
Für die Entfettung in den PER-Anlagen gilt, dass die Teile frei von Graphit, Talkum, Molybdänsulfid und Silikonöl sein müssen. Die verwendeten Öle und Fette müssen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (PER) rückstandsfrei entfernbar sein. Analog zu gestrahlten Oberflächen können entfettete Materialien binnen kurzer Zeit rosten/oxidieren und sollten daher kurzfristig abgeholt bzw. weiterverarbeitet oder konserviert werden.
Der natürliche Prozess der Rostbildung auf unlackierten/nicht-konservierten Flächen stellt keinen reklamierbaren Mangel dar.
Hohlkammerprofile und Konstruktionen aus solchen Profilen sind für eine Vorbehandlung mit flüssigen Mitteln seitens des Bestellers mit Bohrungen oder Öffnungen zum einwandfreien Ein- und Auslauf der Vorbehandlungsmittel zu versehen.
Zusätzlich erforderliche Bohrungen für den Durchfluss bzw. zum Aufhängen der Teile werden nach Rücksprache mit dem Besteller auf seine Kosten durchgeführt.
Für die Beschichtung auf bereits beschichteten Flächen kann keine Gewährleistung übernommen werden.
Für die Beschichtung von Material mit schlechten (z.B. Zunder, Rauhigkeiten) oder korrodierten Oberflächen kann keine Gewährleistung übernommen werden.
Bei verzinkter Ware wird aufgrund des von uns nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt. Insbesondere Ausgasung, Haftungsstörungen und Rauhigkeiten können nicht als Reklamation anerkannt werden.
Dieser Vorbehalt gilt auch für die Beschichtung von eloxierten Teilen, Gussteilen sowie von entlackten oder gestrahlten Teilen mit Fugen.
Für die Lichtbeständigkeit von Farbtönen wird keine Gewährleistung übernommen. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen sind zulässig und mindern nicht die Gebrauchstauglichkeit der Waren.
Werden von den Kunden hinsichtlich Korrosionsschutz und Oberflächenoptik keine spezifischen Angaben gemacht, gehen wir in Anlehnung an die Definitionen der Qualitätsgemeinschaft Industriebeschichtung von geringen Ansprüchen (Gruppen 1-2) aus.
Sofern nicht vorher textlich darüber informiert, gehen wir bei einer von uns als notwendig erachteten Zweitbeschichtung grundsätzlich von einer Nichtbeeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Materials aus.
Für etwaige bei der üblichen bzw. vereinbarten Bearbeitung entstandene Formveränderungen, Risse oder dergleichen z.B. aufgrund der Vorbehandlung oder des Einbrennvorgangs können wir keine Gewährleistung übernehmen. Insbesondere gilt dies auch für die Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile.
Die Kunden werden von uns nach bestem Ermessen auf mögliche Probleme bei der Bearbeitung hingewiesen. Daraus ist aber keine allgemeine Hinweispflicht abzuleiten.
Bei Verpackungen handelt es sich, so nicht anders vereinbart, um Transportverpackungen, die nicht für eine Lagerung/Einlagerung vorgesehen sind. Dieses gilt insbesondere für eine Lagerung im Außenbereich mit Witterungseinflüssen.
7. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
Unsere Lieferungen, sofern nicht anders textlich vereinbart, erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk Isernhagen.
Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit ist textlich vereinbart worden.
Bei gegenüber einer Vereinbarung verspäteter Anlieferung werden etwaig abgestimmte Fertigstellungstermine hinfällig. Diese verschieben sich ggfs. nicht (nur) um die Zeit der verspäteten Anlieferung, sondern in Abhängigkeit vom Produktionsplan ggfs. auch um einen längeren Zeitraum.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Maschinenbruch, Behinderung der Fahrwege usw. - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termin nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn solche Gründe bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
Die genannten Umstände berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung zurückzutreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Nicht abgeholte Waren werden höchstens für die Dauer von 3 Monaten nach Auftragserteilung bei uns auf Kosten des Bestellers gelagert oder an diesen auf seine Kosten übersandt oder bei unbekannter Adresse entsorgt.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers. Transportversicherung erfolgt durch uns nur, wenn dies vom Besteller textlich verlangt wird und der Besteller dabei textlich erklärt, dass er die Versicherungsspesen voll übernimmt
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeglichen Abzug zahlbar.
Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder Sondermaterialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen.
Verzugszinsen und Folgen von Mahnungen basieren auf den gesetzlichen Regelungen – siehe insbesondere §288 BGB ff.
Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen
Vorauszahlungen oder Anpassungen der Zahlungsbedingungen können ebenso bei Zahlungsverzug des Kunden gefordert werden.
Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
Der Besteller erkennt an, dass wir durch die von uns vorgenommene Bearbeitung der Waren des Bestellers gemäß § 950 Abs. 1 BGB deren Eigentümer werden. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Werklohnes sowie aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen – hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderung des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistung) tritt der Käufer in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) des Verkäufers an diesen ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort textlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Käufer.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, ist gegen uns oder unsere Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit wir nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird.
Die Haftung begrenzt sich auf den Rechnungswert unserer an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Leistung.
Weitergehender Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund entstanden, ist ausgeschlossen.
11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Erfüllungsort für Lieferung oder Zahlung ist Isernhagen.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Hannover. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
Für unsere Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. TEILNICHTIGKEIT
Sollte eine der vorgenannten Vereinbarungen nichtig sein oder werden oder aus einem anderen Grund nicht anwendbar sein, so soll insoweit eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was wir gewollt haben oder redlich gewollt hätten.
13. DATENSPEICHERUNG
Bezüglich der Verarbeitung personenbezogene Daten des Kunden oder seiner Mitarbeiter werden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), eingehalten.
Personenbezogene Daten des Kunden werden nur dann verarbeitet, gespeichert, und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags erforderlich ist.
Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Kunden erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat.
Stand 06.11.2024