AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für alle Kundenbeziehung. Insbesondere in den Angeboten ist auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Weiterhin sind sie den Angeboten zur Information der Kunden hinzuzufügen.

1. Geltung

Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller in seinem Bestellschreiben andere Bedingungen vorschreibt. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch Erteilung des Auftrags werden sie anerkannt.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Dieses gilt nicht für Abweichungen, die vor Inkrafttreten dieser AGB vereinbart waren.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und basieren auf den uns zugegangenen Informationen.

Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Der vereinbarte Werklohn versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – stets ab Werk Isernhagen unter der Voraussetzung der fracht- und spesenfreien Anlieferung der zu bearbeitenden Ware durch den Besteller.

Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.

Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen, wie Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw. Erhöhen sich die Kostenelemente um insgesamt mehr als 10 %, sind wir zur entsprechenden Anpassung des vereinbarten Werklohns berechtigt. Der Besteller ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, können nur mit unseren verantwortlichen Meistern getroffen werden und bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere sonstigen Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.

Die Bewilligung eines Rabatts erfolgt stets unter der Bedingung, dass der Kaufpreis fristgemäß in voller Höhe eingeht.

Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Schreibfehler binden uns nicht.

3. Qualitätsunterlagen

Die auftragsbezogenen notwendigen Qualitätsprüfungen und ihre Dokumentation erfolgen ausschließlich auf Anforderung und in schriftlicher Absprache mit dem Kunden. Darüber hinaus gehende auftragsbezogene Prüfungen und Dokumentationen finden in der Regel nicht statt.

Alle besonderen Qualitätsdokumente wie z.B. Qualitätsvereinbarungen, Prüf- und Pozesslenkungspläne werden nur auf Anforderung gemeinsam mit dem Kunden erstellt und schriftlich vereinbart. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Grundlage für die Erarbeitung von kundenspezifischen Qualitätsdokumenten ist stets das Qualitätsmanagementhandbuch der Mattik GmbH in der jeweils gültigen Fassung.

4. Unteraufträge

Der Auftragnehmer ist befugt, notwendige Unteraufträge zu erteilen. Er ist bemüht, den für die Auftraggeber annehmbarsten Nachunternehmer zu beauftragen.

5. Anlieferung

Grundsätzlich hat der Auftraggeber die zu bearbeitende Gegenstände zum vereinbarten Termin während der Betriebszeiten anzuliefern. Er hat auf verdeckte Mängel hinzuweisen, die erkennbar im allgemeinen oder verbindlichen Angebot unberücksichtigt geblieben sind. Gleiches gilt für Mängel, die für den Auftragnehmer sonst erheblich sein könnten.
Verspätete Anlieferung berechtigt den Auftraggeber nicht, auf zugesagten Fertigstellungsterminen zu bestehen.

6. Lohnarbeiten und Gewährleistung

6.1 Grundsätze

Wir gewährleisten, dass unsere Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.

Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach dem Empfang g zu untersuchen und uns Mängel innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können und sich später zeigen, müsse unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller nicht widerlegen kann, dass der Mangel durch diese Änderung herbeigeführt wurde.

Mängel werden von uns durch kostenlose Nacherfüllung behoben. Hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern die Kosten der Hin- und Rückfracht von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und den Transport. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von uns vorgenommenen Lohnarbeiten und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lohnarbeiten übernommen haben.

6.2 Besonderheiten

Im Rahmen der allgemeinen Gewährleistung sind an Besonderheiten u.a. zu beachten:

Die vom Besteller zur Bearbeitung übergebenen Waren werden von uns mit Vorbehalt übernommen. Die Ware muss für die gewünschte Bearbeitung geeignet und insbesondere sinnvoll positionierbar sein.

Für die Entfettung in den PER-Anlagen gilt, dass die Teile frei von Graphit, Talkum, Molybdänsulfid und Silikonöl sein müssen. Die verwendeten Öle und Fette müssen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (PER) rückstandsfrei entfernbar sein.

Hohlkammerprofile und Konstruktionen aus solchen Profilen sind für eine Vorbehandlung mit flüssigen Mitteln seitens des Bestellers mit Bohrungen oder Öffnungen zum einwandfreien Ein- und Auslauf der Vorbehandlungsmittel zu versehen.

Zusätzlich erforderliche Bohrungen für den Durchfluss bzw. zum Aufhängen der Teile werden nach Rücksprache mit dem Besteller auf seine Kosten durchgeführt.

Beim Sandstrahlen können Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Dies gilt z.B. für dünnwandige und stark korrodierte Teile. Solche Teile werden nur unter Vorbehalt gestrahlt.
Sandgestrahlte Flächen können binnen kurzer Zeit wieder rosten und sollten daher schnellstens abgeholt werden.

Für die Beschichtung auf bereits beschichteten Flächen kann keine Gewährleistung übernommen werden.

Für die Beschichtung von Material mit schlechten (z.B. Zunder, Rauhigkeiten) oder korrodierten Oberflächen kann keine Gewährleistung übernommen werden.

Bei verzinkter Ware wird aufgrund des von uns nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt, insbesondere Ausgasung, Haftungsstörungen und Rauhigkeiten können nicht als Reklamation anerkannt werden.

Dieser Vorbehalt gilt auch für die Beschichtung von eloxierten Teilen, Gussteilen sowie von entlackten oder gestrahlten Teilen mit Fugen.

Für die Lichtbeständigkeit von Farbtönen wird keine Gewährleistung übernommen. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen sind zulässig und mindern nicht die Gebrauchstauglichkeit der Waren.

Werden von den Kunden hinsichtlich Korrosionsschutz und Oberflächenoptik keine spezifischen Angaben gemacht, gehen wir in Anlehnung an die Definitionen der Qualitätsgemeinschaft Industriebeschichtung von geringen Ansprüchen (Gruppen 1-2) aus.

Sofern nicht vorher schriftlich darüber informiert, gehen wir bei einer von uns als notwendig erachteten Zweitbeschichtung grundsätzlich von einer Nichtbeeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Materials aus.

Für etwaige bei der üblichen bzw. vereinbarten Bearbeitung entstandene Formveränderungen, Risse oder dergleichen z.B. aufgrund der Vorbehandlung oder des Einbrennvorgangs können wir keine Gewährleistung übernehmen. Insbesondere gilt dies auch für die Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile.

Die Kunden werden von uns nach bestem Ermessen auf mögliche Probleme bei der Bearbeitung hingewiesen. Daraus ist aber keine allgemeine Hinweispflicht abzuleiten.

7. Liefer- und Leistungszeit

Unsere Lieferungen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk Isernhagen.

Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Maschinenbruch, Behinderung der Fahrwege usw. - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termin nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn solche Gründe bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.

Die genannten Umstände berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung zurückzutreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.

Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Nicht abgeholte Waren werden höchstens für die Dauer von 3 Monaten nach Auftragserteilung bei uns auf Kosten des Bestellers gelagert oder an diesen auf seine Kosten übersandt oder bei unbekannter Adresse entsorgt.

8. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeglichen Abzug zahlbar.

Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder Sondermaterialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.

Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Diskontspesen sowie bankübliche Nebenkosten sind vom Besteller zu tragen. Die Zahlung mit Wechseln wird nicht akzeptiert.

Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe 8 % über dem von der Bundesbank festgestellten aktuellen Basiszinssatz zu berechnen.

Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

9. Eigentumsvorbehalt

Der Besteller erkennt an, dass wir durch die von uns vorgenommene Bearbeitung der Waren des Bestellers gemäß § 950 Abs. 1 BGB deren Eigentümer werden. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Werklohnes sowie aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller, werden wir diese nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

10. Haftungsbeschränkung

Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, ist gegen uns oder unsere Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit wir nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird.

Die Haftung begrenzt sich auf den Rechnungswert unserer an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Leistung.

Weitergehender Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund entstanden, ist ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für Lieferung oder Zahlung ist Isernhagen.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Isernhagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

Für unsere Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Teilnichtigkeit

Sollte eine der vorgenannten Vereinbarungen nichtig sein oder werden oder aus einem anderen Grund nicht anwendbar sein, so soll insoweit eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was wir gewollt haben oder redlicherweise gewollt hätten.

13. Datenspeicherung

Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.